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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Gründungsjahr

Der am 20. Februar 2001 in Guttenbach gegründete Verein führt den Namen „Hundeverein Guttenbach e.V.“, in Abkürzung HVG e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in 69437 Neckargerach – Guttenbach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach unter Vereinsregister Nr. 699 eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

1. Zur Erfüllung des Vereinszwecks stellt sich der HVG e.V. die nachstehenden Aufgaben:

1.1 die Verantwortlichkeiten der Hundehaltung in den Bereichen Zucht, Haltung, Umgang und Ausbildung, sowie die Vermittlung der dazu notwendigen Kenntnisse an Hundehalter;

1.2 die Förderung des Tierschutzgesetzes bzgl. der Zucht, der Haltung, des Umgangs mit, sowie der Ausbildung von Hunden;

1.3 die Förderung der Jugendarbeit bezüglich der Hundehaltung, Führung und Umgang;

1.4 die Förderung der Hundeführung in der freien Landschaft unter Einbeziehung der freien Bewegung zur Gesunderhaltung von Hunden und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden an Mensch und Natur;

1.5 die Mitwirkung bei der Koordination zur Verbesserung der Infrastruktur von Hundehaltung und Hundesport in den Kommunen;

1.6 die Unterstützung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und des Kreises;

1.7 die Anerkennung der Hundehaltung in der Öffentlichkeit zu fördern;

1.8 die Förderung der gesundheitlichen Auswirkung von Hunden auf Menschen; wie z.B. Besuchsprogramme mit Hunden in sozialen Einrichtungen (Seniorenheimen, Behindertenstätten etc.)

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ’’Steuerbegünstigte Zwecke’’ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes oder bei Auflösung, sowie Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd

sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Bei der Aufnahme von Minderjährigen hat der Vorstand bei den gesetzlichen Vertretern eine schriftliche Einwilligungserklärung zum Beitritt und zur allgemeinen Ausübung des Stimmrechts durch den Minderjährigen einzuholen. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung zur Ausübung der Mitgliederrechte. Diese gelten nur persönlich für das eingetragene Mitglied; sie sind nicht übertragbar oder vererblich.

Der Verein hat

  • Ordentliche Mitglieder
  • Jugendmitglieder
  • Ehrenmitglieder

Vereinsmitglied kann jede natürliche, volljährige aber auch juristische Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. Durch die Unterzeichnung der Befürwortung von zwei Vorstandmitgliedern, wird die Aufnahme bestätigt. Somit entscheidet ausschließlich die Vorstandschaft über eine Mitgliedschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Personen, die sich um den Verein langjährig und besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden: Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

3.1 Rechte der Mitglieder

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. 2. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen teilnehmen.

3. Es sind nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

3.2 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Hundevereins Guttenbach e.V. sind verpflichtet:

  • Die Vorschriften dieser Satzung zu befolgen
  • Die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
  • Den vereinsinternen Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten.
  • Sich gegenüber anderen Mitgliedern stets sportlich fair und ehrenhaft zu verhalten.

§ 4 Verpflichtung des Mitgliedes gegenüber dem Hund

1. die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, stets das geltende Tierschutzgesetz zu beachten.

2. beim Umgang mit Hunden die Sicherheit von Menschen und anderen Lebewesen zu beachten, sowie unzumutbare Belästigungen derselben zu vermeiden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

d) Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person

Die Funktionen und die satzungsgemäßen Rechte kommen sofort zum Erlöschen.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Die Beitragspflicht endet erst mit dem Ende des Kalenderjahres.

Der Verein behält sich vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände einzufordern. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt in keinem Fall.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Wichtige Gründe sind insbesondere

a) Beitragsrückstand von mehr als 12 Monaten

b) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied ist schriftlich durch eingeschriebenen Brief vom Ausschluss unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.

Wird ein Mitglied ausgeschlossen oder kündigt ein Mitglied, verliert dieses jeden Anspruch an den Verein, haftet jedoch für den dem Verein zugefügten Schaden. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen, Gelder etc., die sich in der Obhut des ausgeschlossenen bzw. austretenden Mitgliedes befinden, sind unverzüglich zurückzugeben.

§ 6 Geschäftsjahr und Beiträge

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • Die Höhe des Jahresbeitrages, Aufnahme- und Verwaltungsgebühren, sowie außerordentliche Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal eines Jahres im voraus fällig. Die Beitragszahlung erfolgt durch Bankeinzugsverfahren im ersten Quartal des Jahres. Die Rückerstattung geleisteter Beiträge jeglicher Art erfolgt nicht. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitglieder.

6.1 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

a) Beiträgen der Mitglieder

b) Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins

c) Freiwilligen Spenden

d) Sonstigen Einnahmen

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

a) Verwaltungsausgaben

b) Ausgaben im Sinne des § 2 der Satzung

c) Startgeldern bei Wettkämpfen in anderen Vereinen, gemäß Entscheidung des Vorstandes.

d) Ausbildungskosten

Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten die den Verein im Einzelfall für Rechtsgeschäfte über € 2.000,00 verpflichten, ist die Genehmigung des Vorstands einzuholen.

6.2 Vereinsvermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

§ 7 Verwaltung

Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes steht jedoch eine Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen zu.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Der erweiterte Vorstand

c) Die Mitgliederversammlung

zu a) Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem Schriftführer 4. dem Kassier 5. dem Ressortverantwortlichen für Übungungsbetrieb

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; sie sind je

allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im

Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand wird von der

Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des

Vereins.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten

Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder

der stellvertretende Vorsitzende während der Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten

die Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse

werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

zu b) der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und dem mindestens 5-köpfigen Beirat (Fachwarte). Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand für die Dauer von mindestens 1 Jahr bestimmt.

Die Festlegung der Bereiche und die Besetzung der Fachwarte unterliegen dem Vorstand.

zu c) Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen erfolgen Anträge müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung eingereicht sein.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem

a) die Endgegennahme der Jahresberichte

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Wahl der Vorstandes

d) die Festsetzung des Beitrages

e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

f) Verschiedenes

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Das gleiche gilt bei Wahlen mittels Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, gezogen vom Wahlleiter. Wahlen durch Zuruf (per Akklamation) sind zulässig, wenn aus der Versammlung kein Wiederspruch dagegen erfolgt

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind, oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.

§ 10 Änderungen der Satzung

Jede Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erfolgen. Sie bedarf generell der Ankündigung im Einladungsschreiben des Einberufungsorgans zu einer Versammlung. Die zu ändernden §§ sind mit anzugeben (§ 32 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soll neben einer Änderung eine weitergehende Überarbeitung mit vollständiger Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Angabe ’’Änderung und Neufassung der Satzung’’.

§ 11 Die Verwaltung des Vereins

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in jeder Beziehung. Er beruft die Sitzungen und Versammlungen ein, in denen er den Vorsitz führt.

Bei Stimmengleichheit in Beschlüssen entscheidet der 1. Vorsitzende.

Der 2. Vorsitzende hat bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden dessen gesamte Kompetenzen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes und der Fachwarte ist vom Schriftführer jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von ihm zu unterzeichnen ist.

Die Protokolle sind in geeigneter Form aufzubewahren.

Der Schriftführer führt eine Datei über sämtliche Vereinsmitglieder, die ständig auf dem neuesten Stand zu halten ist.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

Die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.

Ist eine Jugendkasse vorhanden wird diese mindestens einmal jährlich gegenüber dem Kassier abgerechnet.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Neckargerach, die es 10 Jahre lang treuhänderisch zu verwalten und danach unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Ortsteil Guttenbach, zu verwenden hat. Sollte vor Ablauf der 10 Jahre in Guttenbach ein neuer Hundeverein entstehen, der den gleichen Vereinszweck verfolgt, so ist das Vereinsvermögen diesem Verein zuzuwenden.

Ist wegen der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen, die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

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